geringwertige Wirtschaftsgüter
- geringwertige Wirtschaftsgüter
geringwertige Wirtschaftsgüter,
bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der
Abnutzung unterliegen, selbstständig bewertbar und nutzbar sind und deren Anschaffungs- oder
Herstellkosten (ohne
Umsatzsteuer) 800 DM je Gut nicht übersteigen. Geringwertige Wirtschaftsgüter können im Jahr der Anschaffung oder
Herstellung in vollem Umfang als
Aufwendungen (§ 254 HGB) oder
Betriebsausgaben (§ 6 Absatz 2 EStG) von der Steuer abgesetzt werden. Sie sind nicht gleichzusetzen mit
kurzlebigen Wirtschaftsgütern, die auch bei höheren Kosten nicht aktiviert werden, sofern ihre Nutzungsdauer kürzer ist als ein Jahr.
Universal-Lexikon.
2012.
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